Tod eines Mieters: Rechte, Pflichten und die nächsten Schritte für Vermieter
Der Tod eines Mieters bringt viele rechtliche und organisatorische Fragen mit sich. Vermieter müssen klären, wie es mit dem Mietvertrag weitergeht, wer Zugriff auf die Wohnung hat und wie mit dem Nachlass umzugehen ist. In diesem Artikel erfahren Sie, wer in das Mietverhältnis eintritt, welche Rechte und Pflichten bestehen und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Wohnung betreten oder räumen darf.

Mietvertrag bei Tod des Mieters – was gilt rechtlich?
Stirbt ein Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Nach § 563 BGB tritt in der Regel ein überlebender Ehepartner, Lebenspartner oder Familienangehöriger, der mit dem Verstorbenen in der Wohnung gelebt hat, in das Mietverhältnis ein. Diese Regelung greift unabhängig davon, ob die Person im Mietvertrag genannt ist – entscheidend ist das gemeinsame Wohnen zum Zeitpunkt des Todes.
Gibt es keinen eintretenden Haushaltsangehörigen, geht der Mietvertrag auf die Erben über. Diese können das Mietverhältnis nach § 564 BGB innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todes außerordentlich kündigen. Tun sie dies nicht, sind sie zur Zahlung der Miete verpflichtet – haften allerdings nur mit dem geerbten Vermögen.
Auch Vermieter haben in bestimmten Fällen ein Sonderkündigungsrecht, wenn etwa keine Fortführung des Mietverhältnisses zumutbar ist (§ 563 Absatz 4 BGB). Wichtig: Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und klar begründet sein.
Für beide Seiten – Erben wie Vermieter – ist es ratsam, bei einem Todesfall im Mietverhältnis zügig zu handeln, Unterlagen zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um Fristen zu wahren und finanzielle Risiken zu vermeiden.
FAQ zum Mietvertrag im Todesfall: Rechte und Pflichten für Vermieter und Erben
Der Tod eines Mieters wirft viele rechtliche Fragen auf – nicht nur für Angehörige und Erben, sondern auch für Vermieter und die zuständige Hausverwaltung oder Mietverwaltung. Hier finden Sie kompakte Antworten auf die wichtigsten Fragen zum weiteren Umgang mit dem Mietvertrag, zur Kündigung, zur Wohnungsräumung und zur Haftung im Todesfall.
Was passiert mit dem Mietvertrag?
Der Tod des Mieters beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Stattdessen gelten folgende Regelungen:
Fortführung durch Erben:
Gemäß § 564 BGB tritt der Erbe des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein. Dies kann eine Einzelperson oder eine Erbengemeinschaft sein.
Kündigungsrecht der Erben:
Die Erben können den Mietvertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Kündigungsrecht des Vermieters:
Auch der Vermieter kann unter bestimmten Umständen kündigen, beispielsweise wenn kein berechtigtes Interesse an einer Fortführung des Mietverhältnisses besteht.
Tod eines Mieters bei mehreren Mietern – was passiert mit dem Mietvertrag?
Stirbt einer von mehreren Mietern, läuft der Mietvertrag mit den verbleibenden Mietparteien unverändert weiter (§ 563a BGB). Sie treten automatisch in die volle Rechtsstellung des Verstorbenen ein und haften weiterhin gesamtschuldnerisch für Miete und Nebenkosten.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis in diesem Fall nicht außerordentlich kündigen, da es fortbesteht. Auch eine einseitige Änderung des Vertrags (z. B. Reduzierung der Mieteranzahl) ist ohne Zustimmung aller Beteiligten nicht möglich.
Die übrigen Mieter können das Mietverhältnis jedoch mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich kündigen, wenn sie nicht mehr in der Wohnung bleiben möchten.
Wer darf die Wohnung betreten?
Die Wohnung des verstorbenen Mieters bleibt Teil des Nachlasses und unterliegt dem Schutz des Eigentums. Daher gelten folgende Grundsätze:
Betreten durch Vermieter:
Der Vermieter darf die Wohnung nur mit Zustimmung der Erben oder mit einer gerichtlichen Genehmigung betreten. Eine Ausnahme besteht bei dringenden Gefahren, z. B. einem Wasserschaden.
Schlüsselrückgabe:
Gehört ein Schlüssel zur Wohnung zum Nachlass, darf der Vermieter ihn nicht eigenmächtig verwenden, sondern muss auf die Zustimmung der Erben warten.
Wann darf die Wohnung geräumt werden?
Die Räumung der Wohnung ist an strenge rechtliche Vorgaben gebunden. Ohne Zustimmung der Erben oder eine gerichtliche Entscheidung handelt der Vermieter rechtswidrig.
Einvernehmliche Lösung:
In den meisten Fällen kann der Vermieter mit den Erben eine einvernehmliche Lösung zur Räumung vereinbaren.
Keine Erben oder Ablehnung der Erbschaft:
Falls keine Erben vorhanden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen wird, wird ein Nachlasspfleger bestellt, der sich um die Wohnung kümmert.
Räumungsklage:
Wenn die Erben nicht kooperieren, bleibt dem Vermieter nur der Weg über eine Räumungsklage.
Vorgehen, wenn die Erben nicht ermittelt werden können.
Falls die Erben des verstorbenen Mieters nicht ermittelt werden können, ist der Vermieter verpflichtet, das Nachlassgericht zu informieren. Dieses bestellt einen Nachlasspfleger, der die Interessen des Nachlasses vertritt. Der Nachlasspfleger kann über den Mietvertrag entscheiden und eine eventuelle Räumung der Wohnung veranlassen. Solange kein Nachlasspfleger eingesetzt wurde, darf der Vermieter weder die Wohnung betreten noch eigenmächtig räumen. Nehmen Sie in solchen Fälle immer eine anwaltliche Begleitung in Anspruch.
Im Falle von Mietrückständen hat der Vermieter die Möglichkeit, seine Forderungen aus der Nachlassmasse geltend zu machen. Sollte der Nachlass jedoch überschuldet sein, gehen die Forderungen in der Regel ins Leere. Eine Zwangsräumung kann nur nach einer gerichtlichen Entscheidung und unter Einbeziehung eines Gerichtsvollziehers erfolgen.
1. Sterbeurkunde anfordern:
Der Tod des Mieters sollte durch eine offizielle Sterbeurkunde bestätigt werden.
2. Erben ermitteln:
Kontaktieren Sie potenzielle Erben über das Nachlassgericht oder einen Anwalt.
3. Mietvertrag klären:
Klären Sie mit den Erben, ob der Mietvertrag fortgeführt oder beendet wird.
4. Rückstände prüfen:
Stellen Sie sicher, dass ausstehende Mieten oder Betriebskosten mit dem Nachlass verrechnet werden.
5. Wohnung sichern:
Sorgen Sie dafür, dass die Wohnung vor unbefugtem Zutritt geschützt ist.
Wichtige gesetzliche Grundlagen
- § 564 BGB: Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben
- § 857 BGB: Nachlass umfasst Besitz und Rechte des Verstorbenen
- § 1933 BGB: Ausschlagung der Erbschaft
- § 1981 BGB: Bestellung eines Nachlasspflegers
- § 885 ZPO: Durchsetzung der Räumung durch Gerichtsvollzieher
- § 242 BGB: Grundsatz von Treu und Glauben